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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umkleidezeiten – innerbetriebliche Wegezeiten

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Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 3 Sa 1252/15, Urteil vom 13.01.2016

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.08.2015 – 2 Ca 62/15 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von

Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.12.1989 bis zum 31.08.2014 bei der Beklagten in der Produktion beschäftigt. Er erzielte zuletzt eine Vergütung i.H.v. 12,53 € brutto in der Stunde.

Grundlage der Beschäftigung war zuletzt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 31.08.2001, in dessen § 1 in den beiden letzten Absätzen folgendes geregelt war:

„Aufgrund der bei der Produktion von Lebensmitteln geltenden Hygieneverordnung ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, den Dienst täglich mit sauberer und vollständiger Dienstkleidung anzutreten und zu erfüllen. Die Bedienung der Zeiterfassung Anlage, d.h. das An- und Abstempeln hat ausschließlich persönlich und zwar immer in einwandfreier Dienstkleidung zu erfolgen,

Die Wegezeiten zu bzw. von den Stempeluhren oder Pausenräumen sind leistungsentgeltfrei.“

Die Arbeitskleidung wurde dem Kläger von der Beklagten gestellt und für das Umkleiden standen auf dem Betriebsgelände Kabinen und Räumlichkeiten zur Verfügung, wo auch die Arbeitskleidung aufbewahrt wird.

In der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2014 arbeitete der Kläger an insgesamt 683 Tagen. Welche Zeitspanne für die tägliche Umkleidezeit sowie den Weg vom Umkleideort zum Arbeitsplatz und zurück anfielen, ist unter den Parteien streitig.

Die Vergütung von Zeiten im Umfang von 30 Minuten je Arbeitstag verfolgt der Kläger mit der unter dem 15.01.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung mit Fristsetzung bis zum 28.11.2014 ergebnislos geblieben war.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die Zeiten für das Anlegen von Arbeitskleidung einschließlich der dafür anfallenden Wege zu vergüten. Er hat die Auffassung vertreten, hierfür sei täglich eine Zeit von 30 Minuten zu Grunde zu legen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.279,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Kl[…]


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