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Rechtsmissbrauch durch Gebrauchsüberlassungsforderung nach Auszug aus Mietwohnung

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KG Berlin
Az: 8 U 132/12
Beschluss vom 08.01.2014

Tenor
1. Der Klägerin wird nahegelegt, den Rechtsstreit in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 44.880,00 € in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

2. Der Senat beabsichtigt unter der Voraussetzung, dass die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 44.880,00 € in der Hauptsache für erledigt erklären sollte, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 5. April 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Zur Aktivlegitimation

Die Klägerin sei hinsichtlich des Hauptklageantrages nicht aktivlegitimiert, da sie das streitgegenständliche Grundstück veräußert habe und der neue Eigentümer am 26. August 2010, also einen Monat vor Klageerhebung in das Grundbuch eingetragen worden sei.

Aus der von der Klägerin zu den Akten gereichten Ergänzung zum notariellen Kaufvertrag vom 18. März 2010 ergebe sich die behauptete Berechtigung, Mietforderungen im eigenen Namen geltend machen zu können, nicht. Sowohl der Umstand, dass die Urkunde über die behauptete Vereinbarung schweige, als auch der Umstand der späteren Abtretung spreche gegen eine derartige Vereinbarung.

Der Hauptklageantrag hätte wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen werden und eine Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin ergehen müssen.

Insoweit komme hinsichtlich der Streitwertberechnung die Regelung des § 45 GKG zur Anwendung.

Sofern das Gericht den Antrag der Klägerin nicht als Hilfsantrag sondern als Klageänderung sehe, werde vorsorglich auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18. Januar 2012 verwiesen.

Zur Passivlegitimation

Er, der Beklagte, sei nicht passivlegitimiert.

Den Mietvertrag habe er nur als Geschäftsführer der E… unterschrieben, da er sowohl den Mietvertrag selbst als auch die Anlage zum Mietvertrag jeweils nur für den Mieter zu 1, die E… GmbH unterschrieben habe. Gerade die Gestaltung der Vertragsurkunde und des Rubrums sehe vor, dass die ei[…]


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