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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung bei älterem Verkehrsteilnehmer in Folge einer Fahrprobe

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VG Stade, Az.: 1 B 1544/14, Beschluss vom 20.10.2014
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, mit der er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen wendet.

Der Antragsteller, geboren am 26. August 1940, war ursprünglich Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach altem Recht. Ab September 2012 meldeten wiederholt andere Verkehrsteilnehmer der Polizei, dass ein möglicherweise alkoholisierter Fahrer mit dem Fahrzeug des Antragstellers in Schlangenlinien fahre, so am 9. September 2012 und am 11. April 2013. Das Fahrzeug des Antragstellers wurde daraufhin jeweils einer Verkehrskontrolle unterzogen. Der Antragsteller saß selbst am Steuer. Eine Alkoholisierung konnte nicht festgestellt werden.

Am 3. Januar 2013 war der Antragsteller mit seinem Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein anderer Verkehrsteilnehmer hatte seinen Pkw auf dem Parkstreifen der Straße abgestellt, die der Antragsteller befuhr. Die Fahrzeugtür des parkenden Wagens war geöffnet, der Fahrer befand sich mit dem Oberkörper im Fahrzeuginneren. Der Antragsteller fuhr mit seinem Pkw am parkenden Fahrzeug vorbei und rammte dabei die geöffnete Fahrertür. Der andere Fahrer blieb unverletzt. Dieser gab später an, er habe lediglich einen Luftzug hinter sich vernommen.

Am 24. April 2013 meldeten Zeugen bei der Polizeistation D., dass sie beobachtet hätten, wie der Antragsteller in starken Schlangenlinien mit äußerst unsicherer Fahrweise seinen Geländewagen in Richtung E. gelenkt habe. Dabei sei er mehrfach auf die Gegenfahrbahn geraten. Bei einer anschließenden Verkehrskontrolle konnte erneut keine Alkoholisierung des Antragstellers festgestellt werden.

Drei Tage später kam der Antragsteller mit seinem Geländewagen Polizeioberkommissar (POK) F., Polizeistation D., auf der Gegenfahrbahn entgegen. Der Polizist erkannte den ihm persönlich bekannten Antragsteller am Steuer. Er schilderte später, das Fahrzeug des Antragstellers sei mit einer Reifenbreite über die gestrichelte Linie auf die Gegenfahrbahn geraten. Es sei dann, nachdem der Polizist die Lichthupe betätigt habe, zurückgelenkt worden.

Der Antragsgegner bat den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 6. Mai 2013 zu einem Gespräch. Hierin berichtete der Antragsteller über einen Schlaganfall vor einigen Jahren. Er übersandte später ein ärztliches Attest seines Hausarztes, in dem dieser u.a. einen Diabetes mellitus feststellt. Auf Vorschlag des Antragsgegners verzichtete der Antragsteller am 17. Ju[…]


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