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Pkw-Kaufvertrag zwischen Kaufleuten – wirksame Einbeziehung von AGB und Haftungsausschluss

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LG Zweibrücken – Kammer für Handelssachen, Az.: HK O 44/15, Urteil vom 03.02.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche nach Rücktritt von einem Kaufvertrag geltend.

Der Kläger ist Inhaber der Firma … .

Im Januar 2013 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten Vorführwagen der Marke BMW, X 5, X-Drive d, zu einem Preis von 70.198,80 € zzgl. 598,00 € Zusatzleistungen (Bereitstellungspauschale, Zulassung, Feinstaubplakette).

Der Kaufpreis wurde teilfinanziert. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 11.210,75 €. Der Restkaufpreis wurde über die … Bank GmbH mit einem Darlehensvertrag vom 14.1.2013 finanziert, wobei die Gesamtdarlehenssumme 66.440,07 € betrug.

Sowohl in dem Kaufvertrag als auch in dem Darlehensvertrag wurde als Vertragspartei auf Käufer- bzw. Darlehensnehmerseite jeweils auf die Firma des Klägers Bezug genommen.

In dem Darlehensvertrag wurde zudem aufgenommen, dass das Darlehen für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit bestimmt ist.

Auch der von der Beklagten ausgehende Schriftverkehr an den Kläger wurde stets unter der Adressierung „(Fa. des Klägers)“ versandt. Der Kläger machte zudem Mängel gegenüber der Beklagten schriftlich unter dem Briefkopf seiner Firma geltend.

In dem schriftlichen Kaufvertrag erklärte sich der Kläger “ mit den als Anlage beigefügten Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge“ (im weiteren hier als AGB bezeichnet) einverstanden und bestätigte mit seiner Unterschrift, ein Exemplar dieser Bedingungen erhalten zu haben.

Unter Ziffer VI dieser ABG ist bestimmt, dass der Verkauf bei gewerblichen Käufern unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt und ein Anspruch des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Auslieferung verjährt. Unter Ziffer VIII ist bestimmt, dass für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers ist.

Nach Übergabe des Fahrzeuges monierte der Kläger Brummgeräusche aus dem Motorraum und dem Armaturenbrett/Lüftungsanlage, Knarzgeräusche aus beiden Vorder- und Hintertüren und beschlagene Nebelscheinwerfer gegenüber der Beklagten.

Mit E-Mail vom 4.12.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die erneut festge[…]


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