OLG Karlsruhe, Az.: 2 Rv 7 Ss 74/19, Beschluss vom 21.02.2019
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5.11.2018 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Heidelberg wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Urteil des Amtsgerichts H vom 9.3.2017 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft – auf den Strafausspruch beschränkt – und dem Angeklagten eingelegten Berufungen hat das Landgericht Heidelberg mit dem angefochtenen Urteil mit der Maßgabe verworfen, dass die Einbeziehung der – zwischenzeitlich durch Bezahlung erledigten – Geldstrafe entfällt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten ist mit der Revisionsbegründung wirksam auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt worden. Zwar wird am Ende des Begründungsschriftsatzes die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Da dem jedoch ausschließlich Ausführungen vorausgehen, die sich mit dem Gesamtstrafenausspruch und mit dem Ausspruch über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung befassen und der Antrag mit der Wendung eingeleitet wird, dass „deshalb“ die Aufhebung des Urteils beantragt werde, ergibt die Auslegung des in sich widersprüchlichen Begründungsschriftsatzes, dass sich der Beschwerdeführer nur gegen den Gesamtstrafenausspruch und die sich heran anschließende Versagung der Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung im angefochtenen Urteil wendet.
2. Im vorbeschriebenen Umfang erweist sich die Revision als begründet, weil der Gesamtstrafenausspruch an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet.
a) Das Landgericht hat auf dieselbe Gesamtstrafe wie das Amtsgericht erkannt, obwohl sich die Bewertungsgrundlage mit dem Wegfall der vom Amtsgericht einbezogenen Geldstrafe zugunsten des Angeklagten geändert hatte. Dies hätte näherer Begründung bedurft (Senat, Beschluss vom 7.4.2016 – 2 (6) Ss 110/16, juris, m.w.N.). Da diese fehlt, erweist sich das Urteil als lückenhaft. Die Höhe der Strafe beruhte ausweislich der Urteilsgründe, wonach die Ber[…]