LG Arnsberg, Az.: 5 O 31/14, Urteil vom 15.03.2016
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 60.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen Schaden und den weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus der Behandlung vom 20.05.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2028,36 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Gegenstandswert von 101.000 EUR der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Eintrittspflicht aus Anlass einer ärztlichen Behandlung vom 20. – 27. 5.2010.
Der am 10.1.1998 geborene Kläger erlitt am 19.5.2010 auf dem Schulhof während der Pause beim Spielen eine Verletzung des rechten Ellenbogens.
Aus diesem Grunde begab er sich am 20.5.2010 zu dem als Durchgangsarzt tätigen Beklagten zu 1) in das X-Krankenhaus O1, deren Trägerin die Beklagte zu 2) ist. Der Beklagte zu 1) fertigte Röntgenbilder beider Ellenbogen in zwei Ebenen mit dem Ergebnis, dass kein sicherer Frakturhinweis bestehe. Darüber hinaus untersuchte er den Kläger klinisch und sonographisch. Auf der Grundlage seiner Untersuchungen stellte er die Diagnose einer Verstauchung bzw. einer Zerrung des rechten Ellenbogens. Es wurde dem Kläger ein Heparin-Salbenverband mit elastischer Wickelung angelegt; darüber hinaus wurden ihm zur Schmerzlinderung vier Tabletten Paracetamol mitgegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Durchgangsarztbericht vom 20.5.2010 Bezug genommen.
Für den 27.05.2010 dokumentierte der Beklagte zu 1), dass keine Schwellung und eine freie Funktion des Ellenbogens beim Kläger bestehe. Der Kläger wurde aus der ambulanten Behandlung entlassen und das berufsgenossenschaftliche Verfahren wurde abgeschlossen.
Am 10.8.2011 stellten die Eltern den Kläger in der Orthopädischen Klinik O2 vor,[…]