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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers

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BGH
Az: IV ZR 174/09
Urteil vom 22.06.2011

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 3. Zivilsenat – vom 15. Juli 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung und einer Hausratversicherung wegen eines Brandschadens.
Der Wohngebäudeversicherung liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde, der Hausratversicherung die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92).
Am 24. Dezember 2005 fing der in dem versicherten Wohnhaus des Klägers aufgestellte Weihnachtsbaum Feuer. Der von der Beklagt en mit den Regulierungsverhandlungen betraute Zeuge …. führte am 5. Januar 2006 mit dem Kläger ein Gespräch über den Schadenfall und erstellte hierüber eine Verhandlungsniederschrift, die folgende „Belehrung über die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers“ enthält:
„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle Fragen (Nr. 1 – 10) wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem Versicherer keinerlei Nachteile entstehen.“
In der dem Verhandlungsprotokoll beigefügten Schadenschilderung ist auf jeder Seite eine „Belehrung über die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers“ mit folgendem Wortlaut abgedruckt:
„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Bewusst u n-wahre oder unvollständige Angaben führen zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann, wenn dem Versicherer daraus keinerlei Nachteile entstehen. Der Versicherungsschutz kann selbst dann entfallen, wenn der Versicherungsnehmer die Beantwortung der Fragen des Versicherers nur verzögert.“
Darunter befindet sich eine von dem Kläger unterzeichnete „Schlusserklärung: Ich versichere hiermit, dass ich alle vorstehenden Angaben vollständig und wahrh[…]


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