BGH
Az.: XII ZR 165/ 98
Urteil vom 29. 11. 2000
Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main; AG Melsungen
Leitsatz:
In die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen.
Norm: § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 2. Familiensenat in Kassel – vom 13. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage für die Zeit ab 1. August 1997 stattgegeben worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 30. Oktober 1993 verstorbenen Harald J. (im Folgenden: Erblasser), der von 1958 bis 1983 mit der Beklagten verheiratet war.
Im Scheidungsverfahren hatte sich der Erblasser durch gerichtlichen Vergleich vom 13. September 1983 verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in Höhe von monatlich 800 DM zu zahlen. Nach dem Tod des Erblassers ließ die Beklagte den Unterhaltstitel nach § 727 ZPO gegen die Klägerin umschreiben.
Mit ihrer im Oktober 1994 erhobenen Abänderungsklage erstrebte die Klägerin den Wegfall der titulierten Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung, zum einen sei die Unterhaltsverpflichtung inzwischen entfallen, weil die Beklagte ihren Unterhalt wieder durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen könne und sich zudem ihre Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen M. inzwischen verfestigt habe. Zum anderen hafte sie, die Klägerin, als Erbin nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entsprec[…]