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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rennradgruppe – Haftungsausschluss nach den Grundsätzen einer gemeinsamen Sportveranstaltung

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LG Frankfurt – Az.: 2/4 O 167/18 – Urteil vom 30.01.2019

Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land Betrag in Höhe von 20.878,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land alle weiteren Schäden und Forderungen zu ersetzen, die dem klagenden Land aus dem von dem Beklagten verursachten Fahrradunfall am 28.06.2016 und den daraus resultierenden Verletzungen des Bediensteten des klagenden Landes, Herrn…., etwa wegen weitergehender Heilbehandlungskosten, zusätzlichen Dienstausfalls oder sonstiger Ersatzkosten entstehen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Das klagende Land macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 57 HBG gegen den Beklagten geltend, die aus einem Fahrradunfall seines Bediensteten …resultieren.

Der Bedienstete des klagenden Landes, Herr …, befuhr am 28.06.201 als Teil einer etwa 17-köpfigen Rennradgruppe den für den Verkehr freigegebenen Verbindungsweg zwischen Friedrichsdorf-Köppern und Wehrheim aus Richtung Frankfurt am Main kommend. Auch der Beklagte war Teil dieser Fahrradgruppe. Herr … ist Lehrer im Beamtenverhältnis an einer Grundschule im Main-Taunus-Kreis.

Auf dem vorgenannten Streckenabschnitt weist der Verbindungsweg ein Gefälle von ca. 5-10 % auf. Das Fahrerfeld war weit auseinandergezogen. Nur vereinzelt fuhren Mitglieder der Fahrradgruppe nebeneinander. Die Fahrradfahrer erreichen auf diesem Streckenabschnitt Geschwindigkeiten von etwa 40-60 km/h. Herr… befuhr als einer der letzten der Fahrradgruppe den Streckenabschnitt auf der rechten Fahrbahnseite. Links neben dem Herrn… auf etwa gleicher Höhe fuhr der Zeuge Dr….. Der Beklagte versuchte in dieser Situation die Zeugen… und Dr…. links zu überholen. Die Fahrbahn war circa 3,5 m breit. Aufgrund der eingeschränkten Platzverhältnisse musste der Beklagte die asphaltierte Straße verlassen und nach links auf den unbefestigten Seitenstreifen auszuweichen. Nach dieser Aktion kam es zu einer Berührung des Beklagten mit dem Zeugen Dr. …, welcher daraufhin wiederum den Zeugen… touchierte. Alle drei Radfahrer sowie eine hinter dieser Teilgruppe fahrende Zeugin … stürzten. Der Zeuge … wurde gegen einen am rechten Straßengraben liegenden Baumstamm geschleudert. Er […]


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