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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehegattentestament – Einheitslösung und Trennungslösung – Auslegung

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OLG Schleswig, Az.: 3 Wx 1/16, Beschluss vom 06.06.2016

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 80.000 €.
Gründe
I.

Der am …1919 geborene und am …Oktober 2011 verstorbene Erblasser war mit der am …November 2014 nachverstorbenen E in einziger Ehe verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Der Beteiligte zu 1. ist der einzige, nicht aus der Ehe, hervorgegangene Sohn des Erblassers. Die Beteiligte zu 2. ist eine Nichte des Erblassers. Die nachverstorbene Ehefrau des Erblassers hatte keine eigenen Kinder.

Die Eheleute verfügten unter dem 15. April 1996 mit einem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen gemeinschaftlichen Testament wie folgt:

„1. Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein; d.h.: der überlebende Ehepartner ist von sämtlichen im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen befreit und kann frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen.

2. Der überlebende Ehepartner seinerseits vererbt von dem vorhandenen Bar- und Wertpapiervermögen unserer Nichte Frau A… die Hälfte (d.i. die nach Abzug der Bestattungs- und Haushaltsauflösungskosten noch vorhandene Summe).

3. Die andere Hälfte (einschließlich des gesamten Haushalts) verbleibt meinem Sohn B… Er soll auch die Bestattungsformalitäten und die Auflösung des Haushalts erledigen.

4. Zusatz: Sollte unsere Nichte, Frau A, wider Erwarten vor dem Letztüberlebenden sterben, erbt auch den für sie vorgesehenen Anteil mein (nichtehelicher) Sohn B.“

(Es folgen die Unterschriften beider Ehegatten jeweils mit dem Datum 15. April 1996)

Unter dem 10. April 2009 findet sich in der Akte ein weiteres handschriftliches Testament überschrieben mit „Letzter Wille – Testament auf Gegenseitigkeit“. Im Vergleich zu dem Testament vom 15. April 1996 ist das Testament vom 10. April 2009 ersichtlich (und zwischen den Beteiligten nicht im Streit) einschließlich der dort enthaltenen Unterschrift mit dem Namen der Ehefrau des Erblassers allein in der Handschrift des Erblassers verfasst. Dort heißt es u.a.:

Fo[…]


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