Landgericht Coburg
Az.: 13 O 541/00
Verkündet am 17.01.2001
In dem Rechtsstreit hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.1.1.2000 für Recht erkannt:.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Pflicht der Beklagten zum Ersatz sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Am 16.11.1999 unternahm die Klägerin eine von einer Sammelbestellerin organisierte Busfahrt zur Beklagten. Sie besichtigte die Möbelabteilung der Beklagten und kaufte schließlich ein Schlafzimmer. Dieses wollte sie nach dem Mittagessen Bekannten vor Ort zeigen. Hierzu lief sie mit den Bekannten denselben Weg, den sie bereits zur Erstbesichtigung des Schlafzimmers und dann von diesem weg begangen hatte. Sämtliche Schlafzimmer waren auf Podesten aufgebaut, zwischen denen Gänge hindurchführten. Auf dem Weg zum Schlafzimmer blieb die Klägerin dann an einem anderen Podest, auf dem lediglich ein Futon-Bett aufgestellt war, hängen und stürzte.
Sie erlitt bei dem Sturz einen Trümmerbruch von Elle und Speiche an der linken Hand. Deswegen befand sie sich vom 16.11. bis 19.11.1999 in stationärer Behandlung des Kreiskrankenhauses Lichtenfels, wo eine Operation durchgeführt wurde. Die Nachbehandlung wurde bei XX durchgeführt, die Entfernung der eingesetzten Drähte und Schrauben erfolgte am 27.12.1999.
Die Klägerin behauptet, das Podest habe sich farblich so gut wie gar nicht von dem Gang, auf dem sie unterwegs gewesen sei, unterschieden. Da sie eine eigene Mithaftung nicht ausschließen könne, lasse sie sich ein 30% eigenes Mitverschulden anrechnen. Ihr stehe ein Schmerzensgeld zu, dessen Höhe sich mindestens auf 9.000,- DM zu belaufen habe. Außerdem seien ihr materielle Schäden entstanden. Hierfür könne sie 1.270,74 DM von der B[…]