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Lebensversicherung – Bezugsberechtigung nach Tilgung abgesicherter Verbindlichkeit

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OLG Köln – Az.: I-12 U 51/18 – Urteil vom 30.01.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27.02.2018 zum Az. 17 O 294/17 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 104.926,69 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht (vgl. Bl. 100 GA).

II.

Die Parteien streiten um die Ansprüche auf Zahlung der Todesfallleistung aus zwei Kapitallebensversicherungen, die der inzwischen verstorbene Herr A B (im Folgenden: Erblasser) zur Sicherung eines Immobiliendarlehens bei der Beklagten im Jahr 1989 an diese abgetreten hatte.

Der Erblasser war Eigentümer eines Hausgrundstücks, für das zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Sicherung des Darlehens in Höhe von 410.000,00 DM außerdem eine Grundschuld in gleicher Höhe eingetragen war.

Die in Bezug auf die beiden Lebensversicherungen abgegebenen Abtretungserklärungen enthalten u.a. folgende Regelungen:

Ziff. 4: „Bezugsrecht und Abtretungsanzeige

Der Versicherungsnehmer widerruft für die Dauer der Abtretung ein etwaiges Bezugsrecht, soweit es den Rechten der C entgegensteht. (…)“

Ziff. 6: „Rückübertragung von Rechten

Sobald die C wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie verpflichtet, ihre Rechte aus der Abtretung auf den Versicherungsnehmer zurückzuübertragen und ihm den Versicherungsschein zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn ein Bürge oder ein sonstiger Dritter die C befriedigt hat, in diesem Fall ist die C zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Rechte auf den Bürgen oder sonstigen Dritten zu übertragen.“

Wegen aller Einzelheiten der Abtretungserklärungen wird auf das Anlagenkonvolut B3 (Anlagenheft Bekl.) verwiesen.

Im Jahr 2007 erfolgte eine Prolongation des Darlehens bis zum 30.09.2018. Unter dem 18.05.2010 übertrug der Erblasser sein Grundstück an seine Tochter D[…]


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