OLG Bremen – Az.: 1 VA 4/21 – Beschluss vom 05.04.2022
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Gewährung von Einsichtnahme in die Akten eines Zivilprozesses an einen nicht an diesem Prozess beteiligten Dritten.
Die Beteiligte zu 1. führte vor dem Landgericht Bremen mehrere Verfahren gegen … (nachfolgend: Erblasserin). Die Erblasserin ist zwischenzeitlich verstorben und die Beteiligte zu 2. ist als Rechtsnachfolgerin in die noch laufenden Verfahren eingetreten. Im Verfahren zu dem Az. 6 O 538/19 hatte die Beteiligte zu 1. gegen die Erblasserin den dinglichen Arrest zur Sicherung einer eigenen Forderung begehrt; der Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 08.04.2019 zurückgewiesen und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen mit Beschluss vom 11.07.2019 zurückgewiesen worden.
Der Antragsteller macht geltend, dass ihm als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … Ansprüche gegen die Erblasserin in Höhe von insgesamt rund 8,8 Millionen Euro zustünden. Diese Ansprüche sind nicht tituliert und werden von der Beteiligten zu 2. bestritten, ein noch gegen die Erblasserin gerichtetes Klagverfahren zur Durchsetzung dieser Ansprüche vor dem Landgericht Berlin ist ausgesetzt.
Mit Antrag vom 01.06.2021 hat der Antragsteller bei dem Landgericht Bremen Akteneinsicht in alle Verfahren begehrt, in denen die Beteiligte zu 1. oder andere Personen aus dem Kreis der … als Kläger oder Antragsteller gegen Vermögensübertragungen der Erblasserin auf die Beteiligte zu 2. vorgehen.
Mit Verfügung vom 10.08.2021 hat der Vorsitzende Richter der 6. Zivilkammer im Auftrag der Präsidentin des Landgerichts Bremen die begehrte Akteneinsicht abgelehnt. Da die Erblasserin durch die Beteiligte zu 2. beerbt worden sei, fehle es an einem Interesse des Antragstellers, Informationen über Vermögensübertragungen von der Erblasserin an die Beteiligte zu 2. zu erlangen.
Gegen diese Verfügung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.08.2021, mit dem er die Aufhebung der Verfügung vom 10.08.2021 und die Bewilligung von Akteneinsicht begehrt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass er ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO habe. Er benötige die Akteneinsicht, um über die weitere Verfolgung de[…]