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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschleppen eines geparkten Pkw aus mit Durchfahrt verbotenen Bereich

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Fahrzeug war in einem mit Verkehrszeichen 250 (Durchfahrt verboten/Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrten Bereich geparkt
VG Schwerin – Az.: 7 A 839/19 SN – Urteil vom 08.04.2020

Die Festsetzungen von Verwaltungskosten im Leistungsbescheid vom 28. September 2018 über den Betrag von 203,64 Euro hinaus und im Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 über den Betrag von 2,50 Euro hinaus werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 88 v. H. und der Beklagte zu zwölf v. H..

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagter können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweils andere Beteiligte in der Höhe von elf Zehnteln des von ihm zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren und Auslagen wegen des durch den Beklagten veranlassten Abschleppens seines Kfz von einer temporär für Fahrzeuge aller Art gesperrten Parkplatzfläche und für dessen Verwahrung.

Aufgrund verkehrsrechtlicher Anordnung des Beklagten vom 23. Juli 2018 sollte zur Absicherung einer sicheren An- und Abreise der sog. Fans bei einer konfliktträchtigen Fußballveranstaltung am 3. August 2018, die u. a. mittels eines Bus-Pendelverkehrs vom und zum C-Platz erfolgen sollte, das Befahren u. a. der auf diesem Platz östlich des Südeingangs des D-Bahnhofs gelegenen bewirtschafteten Parkplatzfläche P2 und das Parken darauf mit Verkehrszeichen 250 der Straßenverkehrsordnung – StVO – „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit Zusatzzeichen 1042-50 „am 3.8.2018 | 15 – 24 h“ unterbunden werden, wobei nach der Anordnung die bestimmungsgemäße Nutzung der drei vorhandenen Behinderten-Parkplätze weiterhin zugestanden werden sollte.

Entsprechend der Anordnung wurden beiderseits der südlichen Zufahrt der Parkplatzfläche die bezeichneten Schilderkombinationen aufgestellt, auf der linken Seite dicht neben dem Parkscheinautomaten, an dessen ihn flankierendem Hinweisschild („Hier Parkschein lösen“) zudem das Schild „Achtung | P-Sperrung | beachten“ angebracht wurde. Die dauerhaft installierte Schilderkombination aus Verkehrszeichen 314 „Parken“ mit Zusatzzeichen 1010-58 „Sinnbild Pkw“ und 1053-31 „mit Parkschein | 8 – 18 h“ verblieb auf der rechten Seite der Zufahrt. Die mobilen Verke[…]


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