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Fahrbahnengstelle – Gewährleistung der Verkehrssicherheit

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OVG NRW, Az.: 10 B 1469/18.NE, Beschluss vom 19.12.2018

Der Vollzug der 5. Änderung des Bebauungsplans „H. Weg West“ der Stadt U. wird bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig.

Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nicht deshalb entfallen, weil für die Bebauung des Plangebiets in der Zwischenzeit eine Baugenehmigung erteilt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom am 31. Oktober 2016 – 10 B 821/16.NE -, und vom 31. März 2007 – 10 B 359/07.NE -.

Er ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Symbolfoto: Mungkhood Studio/Bigstock

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bebauungsplan erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam und seine Umsetzung beeinträchtigt den Antragsteller konkret so, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799, und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE -.

Der Antragsteller macht zu Recht einen Abwägungsfehler geltend, weil die vorgesehene Erschließung der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“, auf der eine Kindertagesstätte errichtet werden soll, nicht nur ihn und seine Kinder, sondern auch die Allgemeinheit gefährde.

Der Rat hat sich zwar mit der Erschließungsproblematik unter Berücksichtigung einer im Aufstellungsverfahren eingeholten verkehrstechnischen Stellungnahme auseinandergesetzt, den erkannten planbedingten Konflikt zwischen der gewollten baulichen Nutzung des Plangebiets un[…]


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