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Bauvertrag – Wirksamkeit einer Vertragserfüllungsbürgschaft von 15% in AGB

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LG München – Az.: 9 U 5645/10 – Urteil vom 10.04.2012

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24.11.2010, Az. 18 O 13336/07, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch den jeweils Vollstreckenden insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der vollstreckende Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.259.485,75 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht (Abtretungsvertrag vom 17.5./26.5.2000) der L. GmbH & Co. Beteiligungs.KG (im Folgenden Fa. L. ), für die sie das Bauvorhaben Freizeit und Einzelhandelszentrum „…“ in Berlin finanzierte, Ansprüche aus einer Ausführungsbürgschaft vom 27.6.2000 (Anlage K5, B2) geltend, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Generalunternehmerin, die Arbeitsgemeinschaft N. W. ARGE), bestehend aus den Gesellschaftern N. Ingenieurbau GmbH und W. Bau AG, gegenüber der Fa. L. übernommen hatte.

Das Bauvorhaben sollte zum Pauschalfestpreis von 42.400.000 DM errichtet werden. Im GU-Vertrag vom 28.4.2000 (Anlage K 1) war vorgesehen die Stellung einer Ausführungsbürgschaft in Höhe von 15% des Netto-Pauschalfestpreises Zug um Zug gegen Leistung einer Anzahlung in gleicher Höhe, die erst zu Ende der Bauleistung im Rahmen der Schlussrechnung verrechnet werden sollte, und ein Sicherungseinbehalt in Höhe von 5% jeder Rechnungssumme mit Ausnahme der Anzahlung bis zur jeweiligen Übergabe der jeweiligen Gewährleistungsbürgschaft für die teil-schlussgerechneten Leistungen. Zum Sicherheitseinbehalt, der Ausführungsbürgschaft und der Gewährleistungsbürgschaft waren in § 15 des GU-Vertrags nähere Regelungen getroffen, insbesondere die Stellung von Bürgschaften auf erstes Anfordern und – durch Verweis auf Formularmuster – der Verzicht auf Einreden gemäß §§ 768, 770, 771 und das Recht aus § 776 BGB vorgesehen. Die Ausführungsbürgschaft diente nach dem Text des Bürgschaftsformulars (Anlage B2) „zur Sicherung der Ausführung der Bauleistungen gemäß dem Bauvertrag“, „insbesondere zur Absicherung der Ansprüche des Auftraggebers aus eventuell verzögerter oder mangelhafter Fe[…]


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