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Einbruchdiebstahlversicherung – Begriff des Einbrechens

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 443/99 – 31, Urteil vom 16.02.2000

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. April 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 474/96) dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger — über den dem Kläger vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag von 19.500,– DM zuzüglich 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 1. August 1996 hinaus — weitere 25.254,10 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 31. Oktober 1995 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II.    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 10 %, die Beklagte trägt 90 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 17 %, die Beklagte trägt 83 %.

III.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

IV.    Der Wert der Beschwer des Klägers aufgrund dieses Urteils wird auf 5.050,27 DM festgesetzt, der Wert der Beschwer der Beklagten auf 25.254,10 DM.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.304,37 DM festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von sdecoret /Shutterstock.com

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für seinen Ford Escort Kombi und eine Hausratversicherung abgeschlossen. Vertragsbestandteil der Kaskoversicherung wurden die von der Beklagten verwendeten, auszugsweise vorgelegten Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (Bl. 41 d.A.), Vertragsbestandteil der Hausratversicherung wurden die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84).

Am 30.10.1995 stellte der Bruder des Klägers — er kümmerte sich um das Haus des Klägers während eines berufsbedingten längeren Auslandsaufenthalts des Klägers — fest, dass das Tor der zu dem Haus gehörenden Garage nur noch angelehnt war; bei dem in der Garage abgestellten Fahrzeug des Klägers fehlte eine Vielzahl von Fahrzeugteilen wie Räder, Fahrzeugtüren, Heckklappe und die gesamte Innenausstattung, eine in der Garage befindliche Werkbank und Regale waren leer.

Der Kläger hat behauptet, sein Bruder habe das Fahrzeug am 16.10.1995 in der Garage verschlossen abgestellt; das Garagentor habe er von außen ebenfalls abgeschlossen. Aus der Garage seien außer den Fahrzeugteilen auch Werkzeuge und […]


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