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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsrat – Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten

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ArbG Göttingen, Az.: 3 BV 14/16, Beschluss vom 12.06.2017

1. Der Arbeitgeberin wird untersagt, auf der Grundlage der “Betriebsvereinbarung zu den Rufbereitschaftsdiensten” vom 11.03.2016 Arbeitnehmer des Pflegedienstes ohne die Zustimmung des Betriebsrates oder Ersetzung der Einigung durch den Spruch einer Einigungsstelle aus der Rufbereitschaft in Anspruch zu nehmen, um die aus ihrer Sicht unvorhersehbaren und nicht planbaren Arbeitsspitzen abzufangen, wenn in dem jeweiligen Früh-, Spät- oder Nachtdienst nicht mindestens so viele Mitarbeiter eingesetzt werden, wie das in dem eigentlichen Dienstplan vorgesehen war (Regelbesetzung).

2. Im Übrigen werden die Anträge des Betriebsrates abgewiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten darüber, unter welchen Voraussetzungen, die im Rufbereitschaftsdienst eingeteilten Pflegekräfte zur Erbringung von Arbeitsleistungen herangezogen werden dürfen.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens, das im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Arbeitsgerichts zwei psychiatrische Fachkliniken betreibt. In den Kliniken werden Patienten auf richterliche Anordnung auch gegen ihren Willen untergebracht. Im Hinblick auf die Dienstplangestaltung gibt es zwischen den Betriebsparteien zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen. Der Betriebsrat wirft der Arbeitgeberin im Wesentlichen vor, dass im Pflegebereich zu wenig Personal eingesetzt werde.

Das bei der Aufstellung der Dienstpläne für den Pflegebereich einzuhaltende Verfahren wird in einer Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung vom 16.05.2011 geregelt. Danach müssen die Dienstpläne dem Betriebsrat spätestens 6 Wochen vor dem Beginn des Planungszeitraumes übergeben werden. Die Betriebsvereinbarung enthält sodann ein weiteres Fristenregime, welches bei der Aufstellung der Dienstpläne einzuhalten ist.

Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Die nachträglich auftretenden (krankheitsbedingten) Arbeitsausfälle und sonstigen Veränderungen des Beschäftigungsbedarfs werden von der Arbeitgeberin im Pflegebereich (1) durch den Einsatz von Medizinstudenten als tagesbefristete Aushilfskräfte, (2) durch nachträgliche Dienstplanänderungen und (3) durch[…]


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