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Anforderungen an eine Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 112/16 – Beschluss vom 15.09.2016

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.

Im betroffenen Grundbuch sind die Beteiligten zu 1. und 2. in Abt. I als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Durch notariellen Vertrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 07.12.2015, UR-Nr. …/2015 (Bl. 7/2 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben sich die Beteiligten zu 1. und 2. zunächst im Wege der Erbauseinandersetzung dahingehend geeinigt, dass der Beteiligte zu 2. Alleineigentümer des betroffenen Grundbesitzes werden solle. Dieser hat sodann die Hälfte des Grundbesitzes auf seine Ehefrau, die Beteiligte zu 3., übertragen, die die Übertragung angenommen hat. In § 6 der Urkunde haben die Beteiligten erklärt, sich über den jeweiligen Eigentumsübergang einig zu sein; sie haben die Eintragung der Eigentumsänderungen entsprechend § 2 der Urkunde bewilligt und beantragt. Im Eingang der Urkunde ist vermerkt, dass sich die Beteiligten zu 1. und 2. durch Vorlage der Personalausweise ausgewiesen haben, die Beteiligte zu 3. durch ihren thailändischen Reisepass.

Mit am 29.02.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 25.02.2016 (Bl. 7/1 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Bezugnahme auf § 15 GBO unter anderem beantragt, das Eigentum auf die Beteiligten zu 2. und 3. als Eigentümer zu 1/2 in das Grundbuch einzutragen.

Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 7/11 d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt ausgeführt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von einem Monat bestimmt werde. In der Verfügung ist dann niedergelegt, dass aus der Urkunde ersichtlich sei, dass „die Käufer“ die Immobilie zu je 1/2-Anteil erwerben, die Beteiligte zu 3. jedoch thailändische Staatsangehörige sei. Es sei daher nicht zweifelsfrei, welches Recht hinsichtlich des Güterstandes zur Anwendung komme. Eine Rechtswahl nach Art. 15 EGBGB sei nicht getroffen worden. Nach thailändischem Recht gelte der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Sodann heißt es: „Es bedarf eines Nachtrages gemäß Art. 15 EGBGB. Sollte thailändisches Recht zur Anwendung kommen oder die Erwerber thailändisches Recht wählen, so ist die Auflassung neu zu erklären; §§ 29, 47 GBO.“

Mit am 01.04.2016 eingegangenem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 10.03.2016 (Bl. 7/14 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wir[…]


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