OLG Koblenz – Az.: 1 U 556/19 – Urteil vom 12.12.2019
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29.03.2019, Az. 2 O 154/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Notar wegen Pflichtverletzungen bei der Beurkundung eines notariellen Kaufvertrages Schadensersatz.
Der Kläger ließ, nachdem er zuvor bereits den zur Finanzierung notwendigen Darlehensvertrag geschlossen hatte, aus dem sich nach dem Abrufen des Darlehens für ihn eine monatliche Verpflichtung in Höhe von 775,67 EUR ergab, am 04.04.2008 von dem Notar …[A] in …[Z] ein Angebot zum Abschluss eines Wohnungseigentumskaufvertrages beurkunden. Ziffer I. dieses Angebotes enthielt eine sogenannte Fortgeltungsklausel und lautete wie folgt:
„Ich mache hiermit der …[B] Gesellschaft mbH & Co. KG, … das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages mit nachstehendem Inhalt.
Ich halte mich an das Angebot unwiderruflich bis zum Ablauf des 02.05.2008 gebunden. Während der Dauer der Bindungsfrist kann das Angebot von dem Anbietenden einseitig weder widerrufen noch inhaltlich abgeändert werden. Zur Wirksamkeit des Vertrages ist lediglich erforderlich, dass die Annahmeerklärung vor Ablauf der Annahmefrist vor einem Notar abgegeben wird, nicht dagegen der Zugang der Annahmeerklärung an den Anbietenden innerhalb der Frist.
Mit Ablauf der Frist erlischt das Angebot nicht. Der Anbietende kann nach Ablauf der unwiderruflichen Frist jederzeit den Angebotsempfänger auffordern, innerhalb einer Frist von 1 Woche das Angebot anzunehmen. Nach ergebnislosem Fristablauf kann der Anbietende das Angebot gegenüber dem Angebotsempfänger widerrufen. Fristsetzung und Widerruf bedürfen der Schriftform. Bis zum Widerruf kann das Angebot angenommen werden.“
Gegenstand des Kaufvertrages sollte ein im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Walsrode von …[Y] auf Blatt 3146 verzeichnetes Wohnungseigentum mit einer Fläche von etwa 83 qm sein, das als Teil einer Wohnungseigentumsgemeinschaft an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) zu einer monatlichen Ka[…]