Voraussetzungen Notwegerecht im Hinblick auf Garagennutzung
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 03.11.2020 (Az. 16 U 9/19) über die Voraussetzungen für ein Notwegerecht im Hinblick auf die Garagennutzung entschieden. Die Klägerin und die Beklagten waren Nachbarn, deren Grundstücke aneinandergrenzten. Das Grundstück der Klägerin umfasste ein Haupthaus sowie eine nachträglich genehmigte Garage. Die Zufahrt zu den Garagen erfolgte ursprünglich über eine Straße, jedoch wurde das Grundstück der Klägerin nach der Parzellierung von einem anderen Grundstück getrennt. Um die Zufahrt zu den Garagen zu sichern, hatte der ursprüngliche Eigentümer des getrennten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Die Klägerin forderte in dem Verfahren die Beseitigung eines Betonpodests, das sich vor dem Hauseingang der Beklagten befand. Es gab auch Streitigkeiten bezüglich der Entwässerung des klägerischen Grundstücks und des damit verbundenen Zahlungsanspruchs.
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Anforderungen an das Notwegerecht
Das Gericht stellte fest, dass das Notwegerecht eine spezialgesetzliche Regelung im Nachbarrecht darstellt. Es kommt darauf an, ob der Zugang für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks erforderlich ist. Die Klägerin argumentierte, dass die Garagen einen eigenständigen Grundstücksteil darstellten und ein erforderlicher Zugang fehle. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die ordnungsgemäße Benutzung von Hausgrundstücken auch die Unterbringung von Kraftfahrzeugen in Garagen umfassen kann.
Kein Notwegerecht in diesem Fall
Das Gericht entschied, dass in diesem Fall kein Notwegerecht besteht. Es wurde festgestellt, dass das Fehlen einer Verbindung zwischen Straße und Garage nicht automatisch zu einem Notwegerecht führt. Entscheidend ist vielmehr, ob die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks den Zugang zu den Garagen erfordert. Das Gericht sah dies nicht als gegeben an und wies die Klage ab.
Kein privatrechtlicher Beseitigungsanspruch
Das Gericht stellte weiterhin fest, dass kein privatrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehe. Die Klägerin konnte nicht substantiiert nachweisen, wann das Betonpodest errichtet wurde oder welche Auswirkungen es auf die Baulast hatte. Auch der Zahlungsanspruch für die Entwässerung wurde abgelehnt, da nicht zweifelsfrei feststand, dass das klä[…]