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Kaskoversicherung – Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers nach einem Unfall

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Oberlandesgericht Dresden, Az.: 4 U 447/18, Urteil vom 27.11.2018

Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten“, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechende § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich eine Pflicht enthalten ist, jedes Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen.

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2018 am 27.11.2018 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.02.2018 – 2 O 3137/16 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.050,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2017 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreites I. und II. Instanz tragen die Beklagte zu 7/10 und der Kläger zu 3/10.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahren wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Roman Seliutin /Shutterstock.com

(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

II.

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

A.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.050,00 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten aus der bestehenden Vollkaskoversicherung zu.

1.

a) Der Senat hält es nach § 286 ZPO für erwiesen, dass der Kläger m[…]


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