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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung – Testamentsvollstrecker

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Landgericht Heidelberg
Az: 2 O 392/07
Urteil vom 13.05.2008

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hilfs-Drittwiderklage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Hilfs-Drittwiderklage, welche der Beklagte selbst trägt.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Auskunft und Rechnungslegung des Beklagten bezüglich seiner Testamentsvollstreckertätigkeit auf Ableben seiner Ehefrau.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg als Nachlassgericht vom 24.4.2006, Az. 12 VI 74/78, zum Nachfolger des Beklagten als Testamentsvollstrecker der am 13.9.1977 verstorbenen Ehefrau des Beklagten, R. C., geb. R., ernannt (Anlage K 1). Diesem wurde mit Datum vom 26.6.2006 ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt (Anlage K 8). Bereits mit Beschluss vom 20.1.2005 (Anlage K 7) hatte das Nachlassgericht den Beklagten als Testamentsvollstrecker wegen erheblicher Pflichtverletzungen bei der Führung dieses Amtes entlassen.

Die Erblasserin lebte mit dem Beklagten im Güterstand der Gütertrennung. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, die zwischen April 1948 und Juli 1956 geboren wurden.

Am 9.10.1976 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament, mit dem sie ihre fünf Kinder jeweils zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte (Anlage K 2). Darüber hinaus ordnete die Erblasserin dort an, dass eine Auseinandersetzung für die Dauer von 15 Jahren nicht stattfinden solle. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte sie ihren Ehemann, den Beklagten, mit den Befugnissen so weitgehend, wie es nach dem Gesetz möglich sei. Das Testament wurde durch das Nachlassgericht am 4.4.1978 nach Vorlage durch den Beklagten sofort eröffnet (Anlage K 3).

Am 12.10.1976 erteilte die Erblasserin dem Beklagten notarielle Vollmacht, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten (Anlage B2).

Drei Tage nach dem Versterben der Erblasserin, am 16.9.1977, erteilten die fünf Kinder der Erblasserin und des Beklagten letztem eine notarielle Vollmacht, diese in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich unter Befreiung der Bestimmung des § 181 BGB zu vertreten (Anlage B 3).

Das Nachlassgericht erteilte dem Beklagten ein Testamentsvollstrec[…]


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