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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beratungspflicht eines Baumarktverkäufers – Ungeeignetheit eines Holzdielenbodens

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AG Zossen, Az.: 3 C 330/09, Urteil vom 21.01.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Hinblick bei dieser am 27.08.2008 zum Preis von 588,51 € erworbener Holzdielung. Hierbei handelt es sich um Holz der Art Kiefer, dass bereits versiegelt ist. Nachfolgend verlegte die Klägerin im Oktober 2008 die Holzdielung in ihrem Wohnzimmer. In der Folge kam es im Rahmen der Nutzung der Räumlichkeiten zu Abdrücken von Hockerbeinen auf der Dielung, zu Schrammen in Folge des Verschiebens von Möbeln, zu Dellen und weiteren Gebrauchsspuren.

Symbolfoto: Fascinadora/Bigstock

Die Klägerin behauptet, sie habe sich mit ihren Eltern in die Filiale der Beklagten in L. begeben, um einen geeigneten Bodenbelag aus Holz auszuwählen und zu kaufen. Sie habe sich bereits für einen preisgünstigen Boden (ca. 5,00 € pro m 2) der Holzart Kiefer entschlossen, als ein Verkäufer der Beklagten der Herr … , auf sie und ihre Eltern zugekommen sei. Der Herr … habe das ausgewählte Produkt betrachtet und nachgefragt, wo die Klägerin dieses Produkt verlegen wolle. Die Klägerin habe sodann erklärt, dass das Wohnzimmer, also der Wohnbereich der Familie damit neu ausgelegt werden solle. Der Verkäufer habe der Klägerin von dem gewählten Produkt abgeraten. Es sei zum einen nicht ansprechend genug für einen repräsentativen Bereich wie das Wohnzimmer. Zum Anderen sei es qualitativ nicht hochwertig. Zum Beispiel verfüge es über einen hohen Wert an Restfeuchte. Diese könne austreten, zu Fugen und Rissen und damit zu Unansehnlichkeiten führen. Sodann habe der Verkäufer der Klägerin ein anderes Produkt empfohlen. Es habe sich um den dann erworbenen Dielenboden der Firma „PINUS“ gehandelt. Der Preis habe 30.00 € pro m2 betragen. Als die Klägerin eingewandt habe, dass der Preis recht hoch sei, habe der Herr … zu dem angebotenen Boden erkl[…]


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