LG Frankfurt – Az.: 2/15 S 7/19 – Urteil vom 15.05.2019
1. Der Beklagte und Berufungskläger wird verurteilt an die Klägerin und Berufungsbeklagte € 579,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23.6.2013, weitere € 623,42 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2013 sowie weitere € 959,50 42 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2013 sowie € 36,00 zu zahlen. Hinsichtlich eines weiteren Betrags in Höhe von € 252,75 ist die Klage derzeit nicht begründet, im übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Berufung wird, soweit sie nicht zur Änderung des amtsgerichtlichen Urteils geführt hat, zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits und der Berufung haben die Klägerin und Berufungsbeklagte 10% und der Beklagte und Berufungskläger 90 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO überwiegend abgesehen.
Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei und sich hierbei auf die Abtretungsbestätigung vom 16.9.2014 (Bl. 162 d. A.) bezogen. Des weiteren hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Ärztin Frau … als behandelnde Ärztin – offenkundig – als Vertreterin des Zedentin gehandelt habe. Die Forderungen seien der Höhe nach auch begründet, da sich die streitgegenständlichen Rechnungen mit den Honorarvereinbarungen deckten. Die Honorarvereinbarungen seien wirksam. Der Beklagte habe Vereinbarungen jeweils vor der Behandlung unterschrieben, die auch vom Text her eindeutig seien. Es würden nicht nur die Steigerungssätze, sondern auch der sich hieraus ergebende Betrag angegeben, so dass die Abweichung vom Heil- und Kostenplan eindeutig sei. Der Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass er auf die gegenüber dem Heil- und Kostenplan gesteigerten Kosten hätte hingewiesen werden müssen, was aber durch die jeweiligen Honorarvereinbarungen erfolgt sei. Der Beklagte habe auch nicht behauptet, dass er daran gehindert gewesen sei, diese zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Der Vortrag des Beklagten, die Vereinbarungen seien ihm „untergeschoben worden“ könne nicht subsumiert werden, was auch für den Vortrag gelte, der Beklagte habe angenommen, lediglich die vorgesehenen Teilschritte zur Behandlung zu quittieren. Die se[…]