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Rechts des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren

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OLG Stuttgart, Az.: 13 W 14/18, Beschluss vom 24.07.2018

1. Die sofortige Beschwerde des Streithelfers S. gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.01.2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Streithelfer S. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.

Mit Verfügung vom 09.11.2017 setzte das Landgericht im vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren den Beteiligten Frist zur Stellung von Anträgen und Ergänzungsfragen zum eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten bis 30.11.2017. Am 29.11.2017 reichte der Streithelfer S. vom Sachverständigen schriftlich zu beantwortende Ergänzungsfragen ein. Mit Verfügung vom 01.12.2017 forderte das Landgericht den Streithelfer S. unter Abhängigmachen der Beauftragung des Sachverständigen hiervon zur Erbringung eines Gebührenvorschusses von 500,00 € bis 22.12.2017 auf. Mit Verfügung vom 29.12.2017 wies das Landgericht darauf hin, dass das selbstständige Beweisverfahren beendet sei, nachdem der Vorschuss und weitere Anträge nicht eingegangen seien und gab Gelegenheit, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Wertfestsetzung Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 widersprach der Streithelfer S. unter Hinweis darauf, dass Antragsteller und Antragsgegner für die Fragen ihrer Streithelfer vorschusspflichtig seien. Mit Beschluss vom 19.01.2018 traf das Landgericht die Feststellung, dass das selbstständige Beweisverfahren beendet sei und setzte den Streitwert auf 22.000,00 € fest. Gegen diesen Beschluss legte der Streithelfer S. am 26.01.2018 sofortige Beschwerde ein und widersprach der Beendigung des Verfahrens vor Beantwortung der gestellten Ergänzungsfragen.

II.

Symbolfoto: perhapzz/Bigstock

Die sofortige Beschwerde wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt, war aber mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 ZPO).

Die sofortige Beschwerde findet nach § 567 Abs. 1 ZPO nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes[…]


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