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GmbH-Geschäftsanteil – Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses

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LG Neubrandenburg, Az.: 10 O 62/09, Urteil vom 31.03.2011

1. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.11.2009 unter TOP 6, der wie folgt lautet:

„Es werden sämtliche Geschäftsanteile des … an der Gesellschaft zwangsweise eingezogen. Die Einziehung sämtlicher Geschäftsanteile des … erfolgt entsprechend § 11 Absatz 2 Buchstabe c des Geschäftsvertrages. Entsprechend § 11 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages hat Herr … keine Stimmrecht.“ ist nichtig.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

3. Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage ficht der Kläger einen Gesellschafterbeschluss an.

Der Kläger ist Minderheitsgesellschafter der Beklagten. Diese wirft dem Kläger grobe Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag vor und hat in der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2009 die Geschäftsanteile des Klägers eingezogen. Der Kläger hat diesem Beschluss zu Protokoll der Gesellschafterversammlung widersprochen.

Symbolfoto: : c_73/Bigstock

Der Kläger wendet sich gegen die inhaltlichen Vorwürfe und macht insbesondere geltend, der Einziehungsbeschluss verstoße gegen § 5 Absatz 3 Satz 2 GmbH-Gesetz, wonach die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital weiterhin und auf Dauer übereinstimmen müsse, was aber vorliegend aufgrund fehlender weiterer Beschlussfassung nicht gegeben sei.

Der Kläger beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24. November 2009 unter TOP 6, welcher wie folgt lautet:

„Es werden sämtliche Geschäftsanteile der … an der Gesellschaft zwangsweise eingezogen. Die Einziehung sämtlicher Geschäftsanteile des Herrn … erfolgt entsprechend § 11 Abs. 2 c des Gesellschaftsvertrages. Entsprechend § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages hat Herr … keine Stimmrecht.“

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag zu den dem Kläger im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 24.11.2009 gemachten Vorwürfen. Sie vertritt die Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 5 Absatz […]


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