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Rechtsanwälte Kotz GbR

In enger Kurve den Eindruck erweckt, man würde auf die Gegenfahrbahn steuern!

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Wer haftet wie für den Unfall?

OLG Hamm
Az.: 27 U 62/00
Verkündet am 24.10.2000
Vorinstanz: LG Bielefeld – Az.: 6 O 492/99

In dem Rechtsstreit hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2000 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Februar 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.320,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1999 zu zahlen..
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien beträgt jeweils weniger als 60.000, – DM.

Tatbestand
Der Kläger macht vollen Ersatz seines der Höhe nach unstreitigen Schadens von 12.640,- DM aus seinem Verkehrsunfall vom 25.02.1999 in XX auf der YY geltend, bei dem er gegen 15.30 Uhr mit seinem Pkw Ford Escort in Richtung B fahrend ins Schleudern und sodann nach rechts von der Fahrbahn geriet, kurz nachdem ihm die in Gegenrichtung fahrende Erstbeklagte mit der bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Großraumlimousine Seat des Zweitbeklagten begegnet war.
Der Kläger hat behauptet, die Erstbeklagte sei in einer – aus ihrer Sicht – Rechtskurve über die gedachte Mittellinie der dort unmarkierten Straße hinaus in seine Fahrbahnhälfte geraten. Aus diesem Grunde habe er zum Ausweichen scharf nach rechts gelenkt und sei infolge des sodann erforderlichen Gegenlenkens ins Schleudern geraten.
Die Beklagten haben behauptet, die vom Kläger und von der Erstbeklagten geführten Fahrzeuge seien „normal“ aneinander vorbeigefahren. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger auf der engen und kurvigen Straße zu schnell gefahren sei.
Das Landgeric[…]


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