LG Hamburg, Az.: 318 S 42/11, Urteil vom 14.12.2011
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtgerichts Hamburg-Blankenese v. 12.01.2011 – 539 C 23/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung v. 26.04.2010 zu TOP 7 wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, welcher den Kläger zur Veräußerung seines Wohnungseigentums auffordert.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
§ 11 der Teilungserklärung der Parteien lautet:
„§ 11
Entziehung des Wohnungseigentums
Abweichend von und ergänzend zu der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 2 WEG wird bestimmt:
(1) Die Voraussetzungen zur Entziehung des Wohnungseigentums liegen auch vor, wenn
a) ein Wohnungseigentümer mit der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung länger als 3 Monate und mit mindestens DM 1.000,– in Verzug ist,
b) ein Wohnungseigentümer eine strafbare Handlung gegen einen anderen Wohnungseigentümer und/oder dessen Familienangehörige oder den Verwalter begangen hat und deshalb rechtskräftig verurteilt worden ist, so dass den übrigen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
(2) Steht das Wohnungseigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so kann die Entziehung des Eigentums zu Ungunsten der sämtlichen Mitberechtigten verlangt werden, sofern auch nur in der Person eines Mitberechtigten die Voraussetzungen für das Entziehungsverfahren begründet sind.
(3) Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit.“
Foto: Estradaanton/BigstockDas Amtsgericht hat die Klage mit Urteil v. 12.01.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschluss die nach § 11 Abs. 3 der Teilungserklärung erforderliche Mehrheit erreicht habe. Die Regelung der Teilungserklärung stelle nicht auf die stimmberechtigten Wohnungseigentümer ab. Die naheliegendste Bedeutung sei, dass in einer beschlussfähigen Versammlung 2/3 der Abstimmenden für das Veräuße[…]