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Exposé – unrichtige Wohngeld- und Wohnflächenangabe – Maklerhaftung

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LG Stade, Az.: 5 O 202/11, Urteil vom 30.11.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist als Immobilienmakler tätig. Am 01.01.2011 nahm der Beklagte im Hinblick auf eine Anzeige des Klägers bezüglich der streitgegenständlichen Eigentumswohnung in der … in Hamburg (nachfolgend: Wohnung) im H.-Journal 12/2010 telefonisch mit dem Kläger Kontakt auf. Im Rahmen des Telefonats wurde der Beklagte auf die vom Käufer zu zahlende Provision von 6,25 % brutto des Kaufpreises hingewiesen und sodann ein Besichtigungstermin für den 08.01.2011 vereinbart.

Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Am 08.01.2011 trafen sich die Parteien vor dem Haus. Der Kläger übergab dem Beklagten das Exposé (Anlage B 1) und wies ihn darauf hin, dass der Eigentümer seinen Kaufpreiswunsch von 130.000 EUR auf 135.000 EUR angehoben habe. Anschließend erfolgte die Besichtigung der Wohnung. Nach der Besichtigung bat der Beklagte um die Übersendung von Unterlagen bezüglich der Wohnung, die entsprechend vom Kläger übersandt wurden.

Am 15.01.2011 erfolgte eine zweite Besichtigung der Wohnung. Im Rahmen der Besichtigung bejahte der Kläger auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen durch den damaligen Eigentümer die Fragen des Beklagten, ob – wie im Exposé angegeben – das Wohngeld 40 EUR und die Wohnfläche 40 qm betrage. Die Bevollmächtigte des damaligen Eigentümers teilte dem Beklagten bei der Besichtigung insofern mit, dass es sich bei dem im Exposé angegebenen Wohngeld von 40 EUR tatsächlich um die von der damaligen Mieterin gezahlte Betriebskostenvorauszahlung handele und insoweit noch weitere Kosten, nämlich die nicht umlagefähigen Nebenkosten sowie eine Instandsetzungspausc[…]


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