Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Glassplitter – Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall mit Arztfehler

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Braunschweig
Az: 1 U 77/03
Urteil vom 11.03.2004

Leitsätze
1. Hat der bei einem Unfall Verletzte vom Unfallverursacher Schmerzensgeld erhalten, ist diese Zahlung auf den Schmerzensgeldanspruch gegen einen Arzt, der die Unfallverletzung behandelt hat und dem dabei Behandlungsfehler unterlaufen sind, als Erfüllung anzurechnen; Arzt und Unfallverursacher sind in einem solchen Fall Gesamtschuldner.
2. Weigert sich der Patient, eine notwendige Behandlungsmaßnahme an sich vornehmen zu lassen, obwohl er auf die Notwendigkeit hingewiesen worden ist, kann die Verantwortung des Arztes für die Folgen der Unterlassung entfallen; der Kausalzusammenhang zu einem etwaigen vorangegangenen Behandlungsfehler kann unterbrochen sein.

Tatbestand
Die Klägerin war bei einem Verkehrsunfall als Beifahrerin neben vielen anderen Verletzungen u. a. auch durch Glassplitter in der linken Hand verletzt worden. Bei der Notfallbehandlung in der Klinik der Beklagten wurden nicht sämtliche Splitter entfernt. Die Klägerin führt Funktionsbeeinträchtigungen der linken Hand auf in der Hand verbliebene Glassplitter zurück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nach dem eingeholten Gutachten ein Ursachenzusammenhang zwischen einem etwaigen Behandlungsfehler und in der Hand verbliebenen Glassplittern nicht nachgewiesen sei.
Die Klägerin macht geltend, dass sowohl der Sachverständige als auch das Landgericht auf den Befund im F.-Stift, dass die Nervenbahnen des kleinen Fingers von den Glassplittern angegriffen gewesen seien, überhaupt nicht eingegangen seien. Auch mit den weiteren Kritikpunkten der Klägerin habe sich das Landgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Außerdem sei die Klägerin, wie unter Beweisantritt vorgetragen sei, für eine Zeit von etwa 6 Stunden in einem Operationssaal verblieben und offenbar vergessen worden; auch dieses Vorbringen habe das Landgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen.
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verweist darauf, dass nach den vorliegenden Gutachten die Entfernung sämtlicher Glassplitter ohne Nachteile für die Klägerin auf einen operationstaktisch günstigeren […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv