Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U 1164/08
Urteil vom 09.10.2009
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2009 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G R Ü N D E :
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Heizkosten.
Die Parteien sind benachbarte Wohnungseigentümergemeinschaften in einem Gebäudekomplex, der 1964 auf einem Grundstück in A. errichtet und schließlich per Realteilung in drei Grundstücke aufgeteilt wurde. Da nur das mittlere Haus – B.straße 7 – über eine Heizanlage verfügte und hierdurch die benachbarten Häuser C.straße 9 und D.straße 5 mitversorgt werden sollten, wurde 1965 jeweils eine Reallast zugunsten der Eigentümer der anderen Häuser eingetragen, wonach der jeweilige Eigentümer des Grundstücks B.straße 7 gegenüber den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke C.straße 9 bzw. D.straße 5 verpflichtet ist, mit der auf dem Grundstück B.straße 7 befindlichen Heizanlage auch die beiden anderen Häuser ausreichend zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen; die Verbrauchskosten sollten nach dem Schlüssel der Firma E. und die Reparaturkosten an dem Heizkessel nach der Heizfläche der Radiatoren aufgeteilt werden.
Im März 1983 wurde das Haus B.straße 7 in Wohnungseigentum aufgeteilt, im Jahre 1995 folgten die Häuser D.straße 5 und C.straße 9. Die Reallasten wurden in die einzelnen Wohnungsgrundbücher übernommen.
Seit 1995 ermittelte der Abrechnungsdienst F. den Verbrauch in jeder Wohnung der drei Häuser und leitete eine Aufstellung der Verwalterin der Klägerin als der über die Heizanlage verfügenden Gemeinschaft zu. Diese ermittelte, welche Wohnung zu welcher Gemeinschaft gehört, und stellte die für das jeweilige Haus sich ergebende Summe nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen den beiden übrig[…]