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Fluggastrechte: Ausgleichsanspruch für Flugverspätung wegen Vogelschlags

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AG Bremen, Az.: 9 C 91/11, Urteil vom 29.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger verlangen Ausgleichszahlung nach einer Flugverspätung.

Die Kläger buchten bei der Beklagten unter der Buchungsnummer U5CS8AL für den 29.07.2010 den planmäßig um 13:20 Uhr von Memmingen nach Bremen abgehenden Flug FR3202 für drei Personen. Die Kläger erreichten den Zielflughafen mit einer Verspätung von über 7 Stunden.

Symbolfoto: khunaspix/Bigstock

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung Ausgleichszahlung von jeweils 250 € schulde.

Die Kläger beantragen, an die Kläger jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen, die Kläger gegenüber Rechtsanwalt W., von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe v. 170,77 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass die Verspätung auf einen durch Vogelschlag verursachten Schaden an der eingeplanten Maschine zurückzuführen sei und ist der Ansicht, dass ein solches Vorkommnis als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu bewerten sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O´ S… und Einholung der schriftlichen Stellungnahmen der Zeugen W… und H…
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Flugastrechteverordnung (Verordnung EG Nr. 261/2004) zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich […]


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