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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Gebäudeeigentümers bei einer Dachlawine

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AG Leipzig, Az.: 105 C 3717/10

Urteil vom 04.04.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten gesamtschuldnerisch vorher in gleicher Höhe Sicherheit geleistet haben.
Beschluss
Der Streitwert beträgt € 3.336,42.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund einer Dachlawine geltend.

Symbolfoto: Alexander Piragis/Bigstock

Der Kläger parkte seinen Pkw Mitsubishi Galant, amtliches Kennzeichen …, am Abend des 17. Januar 2010 vor dem Haus … in Leipzig ab. Das Fahrzeug war parallel zur Häuserfront in einer hierfür vorgesehenen Parkbucht geparkt.

Am Morgen des 18. Januar 2010 stellte der Kläger Schäden an seinem Fahrzeug fest sowie Reste von Schnee und Eis, die sich noch auf seinem Fahrzeug und darum herum befanden.

Der Kläger macht die Nettoreparaturkosten aufgrund eines Kostenvoranschlages des Autohauses … in Höhe von € 3.311,42 sowie eine Kostenpauschale in Höhe von € 25,00, insgesamt € 3.336,42 geltend.

Der Kläger trägt vor, dass sich am Morgen des 18. Januar 2010 sich vom Dach des Gebäudes … in Leipzig größere Eisplatten mit aufliegenden Schneeresten sowie anhaftende Eiszapfen gelöst hätten, die auf sein Fahrzeug gefallen seien. Die Beklagten zu 1. bis 17. hafteten wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als Wohnungseigentümer; der Beklagte zu 18. als Hausverwalter.

Das Gebäude … in Leipzig verfüge über keinerlei Schneefanggitter; auch seien Warnschilder zum Schutz vor Dachlawinen nicht angebracht.

Bereits am 12. Januar 2010 hätte die Eigentümergemeinschaft durch die Feuerwehr Eiszapfen von der Dachrinne des Gebäudes entfernen lassen.

Das Anbringen von Schneefanggittern sei ortsüblich und darüber hinaus habe das Gebäude eine Dachneigung von 53 Grad, die trotz fehlender bauordnungsrechtlicher Vorschriften das Anbringen von Dachfanggittern notwendig mache. Bereits vor dem 12. Januar 2010 hätte für die Eigentümergemei[…]


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