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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung der Zuweisung einer leidensgerechten Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen

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ArbG Hamburg, Az.: 15 Ca 604/12

Urteil vom 22.08.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Zuweisung des Klägers zur gemeinsamen Einrichtung J. zu beenden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 7.500,00.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen – bezogen auf einen Gesamtstreitwert in Höhe von € 12.500,00 – der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine leidensgerechte Beschäftigung des Klägers.

Symbolfoto: vchal/Bigstock

Der 51-jährige, mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger ist seit dem 01.07.1993 aufgrund Arbeitsvertrages vom 07.06.1993 (Anlage K 1, Bl. 6 – 8 d. A.) unter vertraglicher Inbezugnahme des BAT (inzwischen übergeleitet in den TV-L) bei der beklagten Stadt als Angestellter beschäftigt, zuletzt in Teilzeit in der Vergütungsgruppe IV b BAT, woraus sich ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von rund € 2.500,00 ergibt. Der Kläger war mehrere Jahre in Sozialämtern der beklagten Stadt beschäftigt und ist seit Januar 2005 dem J., Gemeinsame Einrichtung der Ha. und der A. A. zugewiesen. Er erkrankte im Zeitraum 2009/2010 längerfristig und befand sich ausweislich nervenfachärztlichen Attestes vom 12.01.2010 (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.) wegen eines schweren, chronifizierten Burn-Out-Syndroms in ambulanter Behandlung. Nach einer stationären Heilmaßnahme im Sommer 2010 erfolgte eine Begutachtung durch den Personalärztlichen Dienst der Beklagten, der mit Schreiben vom 16.08.2010 (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.) unter anderem folgende Feststellungen traf: „Die für die Entwicklung der Depression ursächlichen negativen beruflichen Erfahrungen haben jedoch zu einer fixierten Versagenserwartung geführt, die therapeutisch während des therapeutischen Prozesses nicht veränderbar war. Deshalb ist sowohl aus personalärztlicher Sicht als auch aus Sicht der behandelnden Ärzte der Reha-Klinik eine weitere Tätigkeit im Bereich der A., im Sozial- oder Jugendamt oder ähnlichen Bereichen mit hilfsbedürftigem, potentiell aggressivem Klientel für Herrn S. nicht mehr möglic[…]


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