OLG Karlsruhe, Az.: 7 U 196/15, Urteil vom 28.09.2016
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2015 – 10 O 173/15 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem Sturz aus einem nach ihrer Behauptung nicht mit einer Absturzsicherung versehenen Hochbett auf Schmerzensgeld in Anspruch.
Symbolfoto: famveldman/BigstockDie in Deutschland ansässige Beklagte vermietet Ferienhäuser und Ferienwohnungen. Für die Zeit vom 28.12.2013 bis zum 05.01.2014 hat der Zeuge T. als Gruppenleiter bei ihr einen Aufenthalt in der Berghütte … (Schweiz) für eine aus zehn Erwachsenen und sieben Kindern bestehende Gruppe, darunter die zum Unfallzeitpunkt 5 1/2 Jahre alte Klägerin, gebucht (Anlagenkonvolut K 8).
Kurz nach Ankunft in der Berghütte am 28.12.2013 gegen 15.00 Uhr stürzte die Klägerin in einem der Zimmer von einem Hochbett kopfüber auf den gefliesten Boden. Sie wurde mit dem Hubschrauber in ein Krankenhaus gebracht, wo ein Bruch des rechten Stirn- und Scheitelbeins mit epiduralem Hämatom festgestellt wurde. Am 29.12.2013 wurde die Klägerin operiert, um die Blutung zu entfernen. Der stationäre Krankenhausaufenthalt dauerte bis zum 05.01.2014. Besonders in den ersten Tagen hatte sie starke Schmerzen und konnte durch die geschwollenen Augen kaum sehen. Die Klägerin litt jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz unter dem Trauma des Sturzes.
Die Klägerin behauptet, das Hochbett, von dem sie abgestürzt sei, sei nicht mit einer Absturzsicherung ausgestattet gewesen (vgl. Lichtbild, Anlage K3). Sie habe sich auf das[…]