BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 47/04
Urteil vom 27.06.2006
Leitsätze:
Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen stellt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar.
Tatbestand:
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben durch notariellen Vertrag vom 7. August 1997 von einem Bauträger für einen Festpreis von 230 000 DM eine noch zu errichtende Eigentumswohnung.
Nach Fertigstellung wurde die Wohnung ab März 1998 vermietet. Im Juli 2000 forderten die Kläger den Bauträger unter Fristsetzung auf, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu ihren Gunsten zu bewirken; eine Erfüllung nach Fristablauf lehnten sie ab. Nach fruchtlosem Fristablauf und der Insolvenz des Bauträgers forderten die Kläger vom Bürgen, der H-Bank, Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises. Daraufhin zahlte die H-Bank an die Kläger 230 000 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Wohnung.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 beurteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) Erwerb und Herausgabe als privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Unter Berücksichtigung der in den Jahren 1998 bis 2000 in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzung (AfA) ermittelte das FA einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 20 381 DM.
Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das Vertragsverhältnis zwischen Bauträger und Kläger sei nicht rückabgewickelt worden, denn die Herausgabe der Wohnung an den Bürgen sei auf Grund einer eigenständigen Absprache erfolgt. Auch bestehe das wirtschaftliche Ergebnis des ursprünglichen Kaufvertrages fort, da die Mieteinnahmen den Klägern verblieben und ihnen keine Aufwendungen erstattet worden seien.
Das FA beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe: