AG Hoyerswerda, Az.: 1 C 394/13
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.8.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 575,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Hauptforderung aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 InsO.
Symbolfoto: aruba200/BigstockZwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO in Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO auf Rückzahlung zur Insolvenzmasse hat. Nach den vorgenannten Vorschriften ist eine Rechtshandlung u.a. dann anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, sofern der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Dies war hier der Fall. Im Einzelnen:
a) Im vorliegenden Falle hatte die Insolvenzschuldnerin die strittigen Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher erbracht. Durch diese Zahlungen wurden die übrigen Gläubiger objektiv benachteiligt, § 129 Abs. 1 InsO, da die Insolvenzmasse hierdurch vermindert wurde.
b) Voraussetzung der wirksamen Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist weiterhin ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Schuldner eine Zahlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen, wenn er zur fraglichen Zeit zahlungsunfähig, also nicht in der Lage war, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger substanziiert dargelegt und durch die Insolvenztabelle (Anlage K […]