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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlerhafter Anlageberatung: Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung über ein Schneeballsystem

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LG Osnabrück, Az.: 7 O 609/14

Urteil vom 31.10.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.291,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2014 Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligungsanteile an der … (Medienbriefe …) zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von etwaigen Ansprüchen der …, auf Rückzahlung erfolgter Ausschüttungen aus den vorgenannten Beteiligungen freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung einer typischen stillen Beteiligung an einer GmbH.

Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der inzwischen insolventen … . Diese gab eine kostenlose Zeitung unter dem Namen „…“ heraus, welche (jedenfalls auf Dauer) durch Werbeanzeigen finanziert werden sollte und zuletzt eine wöchentliche Auflage von mehr als 230.000 Exemplaren hatte. Zur Deckung ihres Kapitalbedarfs gab die … bereits seit 1996 sogenannte „Medienbriefe“ an private Anleger aus, welche eine Vereinbarung zwischen der GmbH und einem privaten Anleger über eine Einlage von jeweils 5.000,00 € (bzw. ursprünglich 5.000,00 DM) in Form einer (typischen) stillen Beteiligung dokumentierten. Die ersten Medienbriefe waren noch als Darlehen an die GmbH ausgestaltet, erst nach einer Intervention der BaFin (wohl im Jahr 1997) erfolgte der Wechsel zur stillen Gesellschaftsbeteiligung, weil dem Beklagten bzw. der GmbH Bankgeschäfte untersagt waren. Die zu den Medienbriefen jeweils im Einzelfall Unterzeichneten Gesellschaftsverträge sahen vor, dass die Einlage mit einer Frist von drei Monaten zum 30.06. oder zum 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden konnte. Ebenfalls jeweils zum 30.06. und zum 31.12. eines jeden Jahres erhielten die Anleger einer „Vorabvergütung“, die […]


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