Ist ein Arbeitnehmer aufgrund von arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, muss er den ihm zustehenden Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber dann geltend machen, wenn er seine Rechtsverteidigung gegen den Schadensersatzanspruch des Dritten einstellt (BAG, Urteil vom25.06.2009 – 8 AZR 236/08). Macht er dies nicht, so kann sein Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber verjähren, so dass er selbst für den von ihm verursachten Schaden aufkommen muss. Die Rechtsverteidigung gegen Schadensersatzansprüche von Dritten sollte daher immer in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG Rostock – Az.: 3 W 30/19 – Beschluss vom 21.03.2019 Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 08.02.2019 in der Gestalt des Nichtabhilfeabschlusses vom 13.03.2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Greifswald – Nachlassrichter […]