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Strafklageverbrauch – Einstellung nach § 153a Abs. 2 stopp

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KG Berlin - Az.: (3) 161 Ss 146/16 (82/16) - Beschluss vom 30.08.2016

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2016 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, nicht aber die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die dieser selbst zu tragen hat.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 12. Juni 2015 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 15 Monaten angeordnet. Die auf sein Rechtsmittel anberaumte Berufungshauptverhandlung hat an insgesamt sieben Tagen stattgefunden. Am sechsten Verhandlungstag sind die Verfahrenbeteiligten übereingekommen, dass das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt werden soll. Ohne dass es zu einer vorläufigen Einstellung gekommen wäre, ist das Verfahren am nächsten Verhandlungstag, dem 12. Mai 2016, insoweit endgültig eingestellt worden, nachdem der Angeklagte erklärt hatte, 3.000 Euro an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz gezahlt zu haben. Sodann ist die Strafverfolgung (unter Wegfall des Vorwurfs nach § 316 Abs. 1 StPO) gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den verbleibenden Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkt worden, und der Angeklagte ist schließlich durch das angefochtene Urteil wegen dieses Vergehens zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt worden. Zugleich ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Fahrerlaubnisbehörde ist angewiesen worden, vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision. Er erhebt eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (§ 206a StPO).

Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis besteht. Dies ist hier der Fall, denn dadurch, dass der Angeklagte eine Zahlungsauflage erfüllt hat und das Verfahren bezüglich des Tatvorwurfs der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) eingestellt worden ist, ist nach Â[…]


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