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AG Berlin-Mitte, Az.: 31 M 8004/17
Beschluss vom 16.01.2017
1.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom … wird Obergerichtsvollzieher … angewiesen, die am … eingestellte Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsauftrag vom … unter Aktenzeichen DR III … fortzusetzen.
2.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.
1.
Die Gläubigerin macht geltend, OGV … habe am … die Durchführung der Räumungsvollstreckung gegen die Schuldnerin zu Unrecht verweigert.