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Verkehrsunfall – Haftung bei Einfahren vom Parkstreifen auf die Fahrbahn

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AG Pinneberg, Az.: 65 C 178/13, Urteil vom 08.05.2014

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, einschließlich der Mehrkosten, die durch die Erhebung der Klage vor dem unzuständigen Gericht entstanden sind.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03.09.2012 in 25451 Quickborn geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher zum Unfallzeitpunkt von ihrer Tochter, der Zeugin M M, gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Pkw VW Golf VI mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher zum Unfallzeitpunkt von ihm selbst gefahren wurde und welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

Der Unfall ereignete sich auf der Max-Weber-Straße in 25451 Quickborn. Aus Sicht der Fahrtrichtung der beiden Fahrzeuge stößt von links die Friedrich-List-Straße auf die Max-Weber-Straße. Gegenüber dieser Straßeneinmündung und im weiteren Verlauf befindet sich rechtsseitig neben der Max-Weber-Straße ein Parkstreifen, auf dem Fahrzeuge parallel zur Fahrbahn abgestellt werden können. Der Parkstreifen ist durch eine Einfahrt zu einem Betriebsgelände unterbrochen, welche sich schräg links gegenüber von der Straßeneinmündung Friedrich-List-Straße befindet.

Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug aus der Friedrich-List-Straße kommend nach links auf die Max-Weber-Straße. Die Zeugin M M hatte das klägerische Fahrzeug auf dem rechtsseitigen Parkstreifen der Max-Weber-Straße schräg gegenüber von der Einmündung zur Friedrich-List-Straße, noch vor der Einfahrt zu dem Betriebsgelände geparkt. Sie fuhr von dem Parkstreifen aus auf die Max-Weber-Straße auf. Es kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen, bei der das klägerische Fahrzeug vorne links und das Fahrzeug des Beklagten[…]


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