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Bauträgervertrag  – Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich einer Wohnnutzung

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OLG München – Az.: 9 U 4063/11 Bau – Urteil vom 25.09.2012

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.10.2011, Az. 11 O 8272/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.440,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bauträgerin Schadensersatz in Höhe von 82.440 € (=20% des Kaufpreises der von der Klägerin im 1. OG erworbenen Wohnung Nr.4 samt TG-Stellplatz), weil die Bauträgerin pflichtwidrig nicht ein Gebäude mit 6 Wohnungen errichtet habe, sondern eine Wohnung im Erdgeschoss der Nutzung als Physiotherapiepraxis zugeführt habe.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 17.06./07.07.2010 (Anlagen K 1 und K 2) kaufte die Klägerin in dem von der beklagten Bauträgerin herzustellenden Gebäude eine Wohnung im 1. OG samt Kellerabteil und TG-Stellplatz. Nach dem notariellen Vertrag sollte die Beklagte folgendes Gebäude errichten (Anlage K 1, Seite 4): „1 Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohnungen sowie 1 Tiefgarage mit 6 Einstellplätzen“. Mit dem der Klägerin übergebenen Prospekt hatte die Beklagte für „6 Eigentumswohnungen in München“ geworben (Anlage K 3). Der Prospekt lautet auszugsweise wörtlich: „Auf dem Grundstück … – in absolut ruhiger Wohnlage – werden 6 Eigentumswohnungen mit attraktiven Grundrissen und einer hochwertigen Ausstattung errichtet. Die Erdgeschoßwohnungen erhalten ein Sondernutzungsrecht an einer großen Gartenfläche“. Nach dem Prospekt war die Wohnung Nr. 4 die letzte unverkaufte Wohnung. § 1 c der Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung vom 05.10.2009 (Anlage B 1) lautet wörtlich: „Bei den Wohnungen ist eine gewerbliche und/oder freiberufliche Nutzung jederzeit zulässig, soweit dadurch keinem der anderen Miteigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere über eine etwaige Zweckentfremdung, bleiben unberührt.“

Das Gemeinschaftseigen[…]


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