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Skihändler – Haftung bei Skiunfall

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OLG Hamm
Az: 6 U 6/01
Urteil vom 04.10.2001

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. September 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer des Klägers (zugleich Streitwert der Berufung): 20.384,19 DM.

Gründe
I.
Anfang 1999 erwarb der Kläger bei der Beklagten ein paar Ski sowie eine Skibindung, die bei der Beklagten montiert und für den Kläger eingestellt wurde. Am 05.04.1999 stürzte der Kläger während einer Skiabfahrt und zog sich eine Bandkapselruptur am rechten oberen Sprunggelenk zu. Er nimmt die Beklagte nunmehr auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch.
Der Kläger hat behauptet, seine Verletzung sei ursächlich darauf zurückzuführen, daß die Bindung der Ski falsch eingestellt gewesen sei und daher nicht ausgelöst habe. Bei der Beklagten sei seine Schienbeinkopfbreite falsch ermittelt worden.
Die Beklagte hat eine fehlerhafte Ski-Bindungseinstellung sowie deren etwaige Ursächlichkeit für die Verletzung des Klägers bestritten.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Gutachten des Sachverständigen F abgewiesen. Zwar sei der Schienbeinkopfdurchmesser nicht ganz korrekt gemessen worden. Dies habe aber zu einer nur ganz geringfügigen Falscheinstellung der Bindung geführt. Ein Erfahrungssatz, daß geringfügig falsche Bindungseinstellungen zu Bandrupturen führen, gebe es, wie die Beweisaufnahme gezeigt habe, nicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen F.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte weder gem. §§ 823, 831, 847 BGB, noch gem. § 1 ProdhaftG noch wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu. Denn der Kläger vermag nicht nachzuweisen, daß seine bei dem Sturz vom 05.04.1999 eingetretene Bandkapselruptur am rechten oberen Sprunggelenk ursächlich[…]


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