OLG Thüringen, Az.: 1 Ss 251/04, Beschluss vom 14.01.2005
Das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 15.06.2004 wird unter Aufrechterhaltung der getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften in Tateinheit mit dreifacher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften und mit Nichtbefolgung des roten Wechsellichtzeichens in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase zu einer Geldbuße in Höhe von 350,- € verurteilt. Außerdem wird gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 2 Monaten Dauer festgesetzt.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung (15.1.2005) in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/3 ermäßigt. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen und die Auslagen der Staatskasse fallen zu 1/3 der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 Abs. 1, 2a StVG; § 37 Abs. 1, 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274, § 49 Abs. 3 Nr. 2, 4 StVO; §§ 17, 19 OWiG.
Gründe
Symbolfoto: Pixabay
I. Das Thüringer Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle – setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 11.04.2003 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h, wegen am 02.02.2003 begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h, 55 km/h und 60 km/h sowie wegen Nichtbefolgung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage bei länger als 1 s andauernder Rotphase eine Geldbuße in Höhe von 700,- € fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot von 2 Monaten Dauer an. Gegen diesen dem Betroffenen am 15.04.2003 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene am 27.04.2003 Einspruch ein.
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