LG Berlin, Az.: 43 S 147/15, Beschluss vom 30.05.2016
Gründe
In der Sache hat die Kammer die Sache beraten. Danach ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung erscheint der Kammer nicht geboten. Das Urteil des Amtsgerichts ist im Ergebnis richtig, weshalb auf dieses Bezug genommen wird. Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob der Kläger ausreichend zur sach- und fachgerechten Beseitigung des Vorschadens im Frontbereich des klägerischen Fahrzeuges vorgetragen hat. Die auf Schadensersatz auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes gerichtete Klage war bereits deshalb abzuweisen und die Berufung ist deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger die für die Bemessung des – streitigen – Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeuges notwendigen Vorschäden am Heck des Fahrzeuges nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Heckschaden für die Schlüssigkeit seiner auf Abrechnung auf Totalschadensbasis beruhenden Klage aber sehr wohl relevant, auch wenn der Heckschaden vom Schaden, der aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 3. Februar 2014 resultiert, selbstredend eindeutig abgrenzbar ist. Den Kläger trifft nämlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Der Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes setzt deshalb zum einen Voraus, dass die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten. Zum anderen hängt die Höhe des Wiederbeschaffungswertes davon ab, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand. So bleibt die Schadensbemessung nach § 287 ZPO nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich ohne ausreichenden Anhaltspunkt, wenn eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes fehlt (vgl. Kammergericht, Urteil vom 27. August 2015 – 22 U 152/15- juris). Im Hinblick auf die Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 5.000,00 Euro bedarf es für die Schätzung des Wiederbeschaffungsaufwandes einer schlüssigen Darlegung einer fachgerechten und vollständigen Reparatur eines Vorschadens auch im Heckbereich. Dies erfordert zunächst eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht, der weder eine Reparaturrechnung einreicht noch näheres zu Art und Umfang des Vorschadens im Heckbereich noch zur Durchführung der Reparaturmaßnahmen im Einzelnen dargelegt hat noch dazu, wer mit welcher Qualifikation und mit weichen Mitteln im Einzelnen welche Arbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt haben soll. Wie auch der Frontschaden aus dem Jahr 2008 ist der Heckschaden, den das klägerische Fahrzeug ausweislich des eigenen Privatgutachtens des Sachverständigen K vom 5. Februar 2015 erlitten hat, für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges von maßgeblicher Bedeutung. Der Kläger hat aber zu der sach- und fachgerechten Reparatur dieses Vorschadens gar nichts vorgetragen, sondern sich darauf beschränkt, dessen Existenz in erster Instanz in Abrede zu stellen….