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Haftungsprivilegierung eines minderjährigen Kindes im Straßenverkehr

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LG Bayreuth, Az.: 12 S 122/05, Urteil vom 19.04.2006

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – vom 16. November 2005 (AZ: 7 C 306/05) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.152,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2005 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am Samstag, den 16. Juli 2005 gegen 17.30 Uhr in … P ereignet hat.

Symbolfoto: kelifamily / Bigstock

An dem Unfall, der sich im Ortsteil R im Einmündungsbereich der Zstraße zur Jstraße zutrug, war die Klägerin mit ihrem Pkw Marke Opel Corsa, amtliches Kennzeichen … sowie der zum Unfallzeitpunkt achtjährige Beklagte, der mit seinem Fahrrad unterwegs war, beteiligt. Die Klägerin befuhr zunächst die Jstraße und näherte sich mit ihrem Fahrzeug dem vorgenannten Einmündungsbereich zur Zstraße. Dort beabsichtigte sie, nach links in die Zstraße abzubiegen. Die Vorfahrt ist für den Einmündungsbereich nicht gesondert geregelt, so dass der Grundsatz rechts vor links gilt. Um sich über eventuellen bevorrechtigten Verkehr zu vergewissern und diesem Vorfahrt zu gewähren, hielt die Klägerin ihren Pkw vor der gedachten Sichtlinie auf ihrer Fahrbahnhälfte ordnungsgemäß im Straßeneinmündungsbereich an. Sodann näherte sich der Beklagte mit seinem Fahrrad von – aus Sicht der Klägerin betrachtet – links aus der Zstraße, um im Einmündungsbereich nach rechts in die Jstraße abzubiegen. Obwohl die Klägerin mit ihrem Pkw bereits wenige Sekunden im Einmündungsbereich auf ihrer Fahrbahn stand, übersah der Be[…]


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