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Brutaler Angriff: Schmerzensgeld für gefährliche Schnittwunden im Gesicht

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OLG Frankfurt, Az.: 15 U 129/97

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. März 1997 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.02.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzungshandlung des Beklagten vom 11.02.1996 in D zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien beträgt jeweils 2.000,– DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten über den von dem Landgericht zuerkannten Betrag von 8.000 DM weitere 2.000,– DM und damit ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,– DM gemäß §§ 847 Abs. 1, 823 BGB zu.

Symbolfoto: diy13 / Bigstock

Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist vorrangig auf den Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden des Verletzten gerichtet, der durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden soll, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzungen unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch zu einer Genugtuung führen (vgl. BGH GrZS 18, 149; BGH NJW 1993, 781, 782; 1996, 1591). Das Landgericht hat diese Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion im wesentlichen zutreffend Rechnung getragen, wenn es bei der Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes berücksichtigt hat, daß der Kläger infolge der gefährlichen Schnittverletzungen am Kopf und der ärztlichen Behandlung erhebliche Schmerzen zu erleiden gehabt habe, eine Operation sowie ein mehrtägiger […]


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