VG Düsseldorf, Az.: 14 L 72/16, Beschluss vom 24.02.2016
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 00.00.1975 geborene Antragsteller wehrt sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis für alle ihm erteilten Klassen entzogen wurde.
Bei dem Antragsteller sind die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten punkterelevanten Ereignisse vorgefallen. Die Spalte „Punkte insg.“ gibt den vom Gericht errechneten Gesamtpunktestand wieder. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Symbolfoto: AndreyPopov/BigstockDie Antragsgegnerin sprach gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 30.01.2015 eine Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG n.F.) aus. Zugleich wies sie ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und der Möglichkeit der Punktereduzierung hin. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller keinen Gebrauch.
Aufgrund der Taten vom 22.01.2015 und vom 25.06.2015 verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 06.10.2015 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 StVG n.F. und stellte den Punktestand mit 6 Punkten zum Zeitpunkt des zuletzt bekanntgewordenen Verkehrsverstoßes fest.
Nach der Tat vom 08.11.2014, rechtskräftig am 13.10.2015 und der Antragsgegnerin am 09.11.2015 zur Kenntnis gebracht, ergab sich ein Gesamtpunktestand von 8 Punkten.
Unter dem 09.11.2015 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller schriftlich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Er trug vor, dass der Punktestand nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG n.F. auf 7 Punkte zu reduzieren sei, weil die Tat vom 08.11.2014 vor der Verwarnung am 06.10.2015 begangen worden sei.
Mit Ordnungsverfügung vom 09.12.2015, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 12.12.2015, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n.F. die Fahrerlaubnis. Sie forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von 1 Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben. Für den Fall, dass[…]